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Wirtschaftlicher Eigentümer

  • Gvido LOŠAKS
  • 4. Dez. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Wirtschaftlicher Eigentümer


Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers beruht auf der Vermutung, dass es sich bei einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarungen um eine juristische Person handelt, die von einer natürlichen Person verwaltet, koordiniert oder kontrolliert wird.


Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen sind verpflichtet, Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, sowie Rechtssubjekte zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung (Präventionsgesetz, bei der Durchführung von Customer Due Diligence und Kenne deinen Kunden-Verfahren sind verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu überprüfen.


Artikel 1 Unterabsatz 5 des Gesetzes erklärt:

a. bei juristischen Personen - eine natürliche Person, die in Form einer direkten oder indirekten Beteiligung mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte der juristischen Person besitzt oder diese direkt oder indirekt kontrolliert;

b. in Bezug auf Rechtsvereinbarungen - eine natürliche Person, die Eigentümer einer Rechtsvereinbarung ist oder in deren Interesse eine Rechtsvereinbarung geschlossen oder betrieben wurde oder die direkt oder indirekt die Kontrolle darüber ausübt, einschließlich der Person, die der Treugeber, der Treuhänder oder der Beschützer (Manager) einer solchen Rechtsvereinbarung ist.


Gemäß Artikel 18 Absatz drei des Gesetzes über die Verhinderung wird der wirtschaftliche Eigentümer anhand von Informationen oder Dokumenten aus dem Unternehmensregister der Republik Lettland ermittelt und überprüft.


Es ist zu beachten, dass die Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht nur auf die Überprüfung von Informationen im Unternehmensregister der Republik Lettland oder in anderen staatlichen Registern beschränkt ist, d. h. die registrierten Informationen müssen die “reale Umgebung" darstellen.”


Darüber hinaus sieht Artikel 11.[1] Absatz fünf des Präventionsgesetzes vor, dass der Rechtsgegenstand nachweisen kann, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden den bestehenden Risiken in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismus und Proliferationsfinanzierung entspricht. Gerichtsbarkeiten mit höherem Risiko gelten als risikoerhöhende Faktoren (siehe Artikel 11.[1] Absatz drei des Präventionsgesetzes).


Auf Basis der Risikobewertung wird der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt:

1) durch Erhalt einer vom Kunden genehmigten Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer;

2) durch die Verwendung von Informationen oder Dokumenten aus den Informationssystemen der Republik Lettland oder des Auslands;

3) indem der wirtschaftliche Eigentümer selbst ermittelt wird, wenn Informationen über ihn auf andere Weise nicht eingeholt werden können.


Für den Fall, dass alle Möglichkeiten der Feststellung ausgeschöpft sind und der wirtschaftliche Eigentümer immer noch nicht festgestellt werden kann, gilt eine natürliche Person, die eine Position im Exekutivorgan innehat, als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn Zweifel an einem "echten" oder einem anderen wirtschaftlichen Eigentümer ausgeschlossen wurden.


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[1] Die Liste der Umstände ist nicht erschöpfend.

 
 
 

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